Mitwirkung geht alle an

Schulmitwirkung und Elternbeteiligung finden auf verschiedenen Ebenen statt. Dazu gehört natürlich die Eltern-Arbeit als „Lesemutter“, Begleitung bei Klassenausflügen, Helferin und Helfer bei Schul- und Sportfesten oder beim Martinszug, Mitarbeit in Projektwochen oder an Projekttagen, Kuchen backen vor Feiern und Festen, Organisation von Klassenausflügen und vieles mehr. Das sind wichtige Bausteine von Elternmitarbeit in unserer Schule.

Das Fundament wird jedoch dadurch gebildet, dass die Bildung der Persönlichkeit unserer Kinder in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken von Elternhaus und Schule erfüllt wird. Für uns ist Schulqualität das Ergebnis vertrauensvoller Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten. Die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schulleiter, Lehrern und Eltern ist die Gewähr für die Schaffung eines positiven Schulklimas, die Arbeitszufriedenheit der Beteiligten sowie die Leistungsfähigkeit der gesamten Schule. Diese Zusammenarbeit wird nicht zuletzt in den Mitwirkungsgremien verwirklicht.

 

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Gremien sind im Schulgesetz festgelegt:

„Schulverfassung“ (§62ff Schulgesetz)

Im Schulgesetz ist der rechtliche Rahmen für die Möglichkeit von Schulgestaltung, Eigenverantwortung und Förderung der Schulqualität grundgelegt.

 

Schulmitwirkung bedeutet Teilhabe an demokratischen Entscheidungsprozessen der Schule nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und umfasst die Entscheidung, die Beteiligung und die dazu erforderliche Information.

 

Die Mitwirkung setzt eine vorherige Information voraus. Daher ist eine sachgerechte und rechtzeitige Information geboten. sind Lehrerinnen und Lehrer, die Erziehungsberechtigten und die sonstigen am Schulleben Beteiligten (Schulträger, Schulaufsicht usw.).

 

Das Schulgesetz sieht unter anderem folgende Mitwirkungsorgane vor:

  • die Klassenpflegschaft
  • die Schulpflegschaft
  • die Schulkonferenz

 

1. In der Klassenpflegschaft wird die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten und der Lehrer als gemeinsame Verpflichtung zum Wohle der Schüler verwirklicht. Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse sowie der Klassenlehrer mit beratender Stimme. Zu Beginn eines jeden Schuljahres wählen die Mitglieder der Klassenpflegschaft aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Die Klassenpflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse zu beteiligen. Dieses Beteiligungsrecht erstreckt sich auf Fragen inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Art, zum Beispiel:

  • Art und Umfang der Hausaufgaben
  • Durchführung der Leistungsüberprüfungen
  • Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
  • Anregungen zur Einführung von Lernmitteln
  • Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten
  • Auswahl der Unterrichtsinhalte

 

Das Recht der Beteiligung erstreckt sich darauf, vom Lehrer umfassend informiert zu werden), die Vorschläge des Lehrers zu erörtern und zu beraten sowie Anregungen und Vorschläge zu geben. Die Klassenpflegschaft tritt zumeist zweimal im Schuljahr zusammen.

 

 

2. Die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der Schule erfolgt durch die Schulpflegschaft, dem obersten Elterngremium in unserer Schule.

 

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Der Schulleiter soll an den Sitzungen der Schulpflegschaft ebenfalls teilnehmen.

 

Die Mitglieder der Schulpflegschaft wählen den Vorsitzenden der Schulpflegschaft und seinen Stellvertreter. Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft und die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Wird ein stellvertretender Vorsitzender zum Schulpflegschaftsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter gewählt, wird er dadurch Mitglied der Schulpflegschaft. Die Wahl gilt für die Dauer eines Schuljahres.

 

Die Schulpflegschaft kann - bezogen auf den konkreten Bereich unserer Schule - in allen Angelegenheiten der schulischen Bildung und Erziehung tätig werden. Der Schulpflegschaft steht nur ein Beratungsrecht zu. Sie kann somit keine selbstständigen abschließenden Entscheidungen treffen. Allerdings entscheidet die Schulkonferenz über die Anträge anderer Mitwirkungsorgane, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Schulkonferenz fallen. Über diese Möglichkeit hat die Schulpflegschaft Einfluss auf die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Weiterentwicklung der Schule.

 

 

3. Die Schulkonferenz ist das oberste, gemeinsame Mitwirkungsorgan für die Bildungs- und Erziehungsarbeit unserer Schule.

 

Die Schulkonferenz unserer Schule hat zurzeit 12 stimmberechtigte Mitglieder, davon 6 Vertreter der Lehrerschaft und 6 Vertreter der Erziehungsberechtigten. Die Vertreter der Lehrer werden von der Lehrerkonferenz gewählt, die Vertreter der Erziehungsberechtigten werden von der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres in die Schulkonferenz gewählt. Vorsitzender der Schulkonferenz ist der Schulleiter. Er hat in der Schulkonferenz zwar kein Stimmrecht, jedoch gibt bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz seine Stimme den Ausschlag.

 

Die Schulkonferenz berät im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Bildungs- und Erziehungsarbeit unserer Schule. Zu den Beratungsgegenständen der Schulkonferenz gehören nicht nur die äußeren Schulangelegenheiten oder organisatorische Fragen, sondern auch pädagogische Aufgaben und Probleme.

 

Die Aufgaben der Schulkonferenz sind im §65 Schulgesetz genau festgelegt. So entscheidet die Schulkonferenz beispielsweise über:

  • Schulprogramm
  • Einrichtung zusätzlicher Lehrveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften
  • Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln
  • Organisation der Schuleingangsphase
  • Einrichtung von Ganztagsangeboten
  • Zusammenarbeit mit anderen Schulen
  • Erziehungsvereinbarungen zwischen Schule und Eltern
  • Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben
  • Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten
  • Erlass einer eigenen Schulordnung
  • Anträge anderer Mitwirkungsorgane
  • Festlegung der beweglichen Ferientage
  • Für Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, wird von der Schulkonferenz ein „Eilausschuss“ gewählt, Mitglieder sind der Schulleiter sowie je ein gewählter Lehrer- und Elternvertreter (§67).

 

Schließlich muss die Schule, vertreten durch die Schulkonferenz, bei allen bedeutsamen schulpolitischen und organisatorischen Angelegenheiten, die in die Verantwortung des Schulträgers fallen, rechtzeitig und angemessen beteiligt werden (z.B. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung, Teilnahme an Schulversuchen u.ä.). Die Schulkonferenz kann zu diesen Angelegenheiten ein Votum abgeben, das der Schulträger bei seinen von ihm zu treffenden Entscheidungen zu berücksichtigen hat (§76).